ABC der Arbeitszeitverkürzung

Arbeitszeitverkürzung geht nur mit vollem Lohnausgleich

Viele Menschen mit geringem Ein­kom­men sind gegen Arbeits­zeit­ver­kür­zung, weil sie dadurch Lohn­kür­zung befürch­ten. Dies wäre aber nur bei Arbeits­zeit­ver­kür­zung ohne Lohn­aus­gleich der Fall.

Die Ein­kom­men unterer Lohn­grup­pen sind so gering, dass für sie Arbeits­zeit­ver­kür­zung nur mit vollem Lohn­aus­gleich infrage kommt. Wir haben in Deutsch­land inzwi­schen einen Nied­rig­lohn­sek­tor von fast 1/5 der Beschäf­tig­ten, deren Ein­kom­men weniger als 2/3 des Durch­schnitts­ein­kom­mens beträgt.
Mittlere Lohn­grup­pen brauchen min­des­tens einen Teil­lohn­aus­gleich.
Höhere Lohn­grup­pen könnten – je nach Branche – auch auf einen Lohn­aus­gleich ver­zich­ten.

Ins­be­son­dere nach der Infla­ti­ons­welle nach der Coro­na­pan­de­mie und infolge des Kriegs in der Ukraine muss ein voller Lohn­aus­gleich bei einer Arbeits­zeit­ver­kür­zung erfolgen. Schon jetzt leiden viele Arbeitnehmer:innen unter den Real­lohn­kür­zun­gen, sodass aktuell die Zahl der soge­nann­ten Aufstocker:innen wieder ansteigt und sich auf 820.000 Arbeit­neh­mende bezif­fert (s. Statista: Anzahl der erwerbs­tä­ti­gen erwerbs­fä­hi­gen Leis­tungs­emp­fän­ger („Auf­sto­cker“) von Arbeits­lo­sen­geld II (Hartz IV) / Bür­ger­geld in Deutsch­land von 2014 bis 2024).