PREKÄRE ARBEIT

Gut zu wissen – Begriffe der Prekären Arbeit

Hier sind einige wichtige Begriffe, die im Zusammenhang mit prekären Arbeitsverhältnissen häufig verwendet werden:

Prekäre Arbeit: Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse, die unsicher, unre­gel­mä­ßig und oft schlecht bezahlt sind. Dazu gehören Teil­zeit­jobs, befris­tete Verträge und Leih­ar­beit.

Minijob: Eine Form der gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung in Deutsch­land, bei der das Ein­kom­men eine bestimmte Grenze (derzeit 603 Euro pro Monat) nicht über­schrei­ten darf.

Leih­ar­beit: Beschäf­ti­gung, bei der Arbeitnehmer*innen von einem Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men an andere Unter­neh­men ver­lie­hen werden. Diese Arbeitnehmer*innen haben oft weniger Rechte und gerin­gere Löhne als Fest­an­ge­stellte des Unter­neh­mens.

Befris­tete Verträge: Arbeits­ver­träge, die nur für einen bestimm­ten Zeitraum gelten und oft keine lang­fris­tige Sicher­heit bieten.

Teil­zeit­ar­beit: Beschäf­ti­gung, bei der die Arbeits­zeit unter­halb der regu­lä­ren Voll­zeit­be­schäf­ti­gung liegt. Teil­zeit­kräfte haben oft weniger soziale Absi­che­rung.

Selbst­stän­dig­keit: Eine Form der Arbeit, bei der Personen auf eigene Rechnung arbeiten. Dies kann oft zu unsi­che­ren Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen führen, ins­be­son­dere wenn keine aus­rei­chen­den Aufträge vor­han­den sind.

Gig-Economy: Ein Arbeits­markt, der durch kurz­fris­tige, flexible Jobs gekenn­zeich­net ist, oft ver­mit­telt über digitale Platt­for­men (z. B. Fahr­dienste, Lie­fer­dienste).

Soziale Absi­che­rung: Der Schutz durch soziale Siche­rungs­sys­teme wie Kran­ken­ver­si­che­rung, Ren­ten­ver­si­che­rung und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, der bei prekären Arbeits­ver­hält­nis­sen oft unzu­rei­chend ist.

Arbeits­recht: Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen, die die Rechte und Pflich­ten von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen fest­le­gen. Prekäre Arbeits­ver­hält­nisse sind häufig von schwä­che­ren recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen betrof­fen.

Kol­lek­tiv­ver­trag: Ein Vertrag zwischen Arbeit­ge­ber­ver­bän­den und Gewerk­schaf­ten, der die Arbeits­be­din­gun­gen für bestimmte Branchen regelt. Prekäre Arbeits­ver­hält­nisse sind oft nicht durch solche Verträge geschützt.

Diese Begriffe helfen, die ver­schie­de­nen Aspekte und Her­aus­for­de­run­gen von prekären Arbeits­ver­hält­nis­sen besser zu ver­ste­hen.

 


Wer sich mit dem Thema prekäre Arbeit von migrantischen Beschäftigten auseinandersetzt, stößt immer wieder auf bestimmte Begrifflichkeiten.

Wir erläu­tern:

Arbeit­neh­mer­frei­zü­gig­keit: Beschreibt das Grund­recht jedes EU-Bürgers/ jeder EU-Bürgerin ohne weitere Arbeits­er­laub­nis oder Auf­ent­halts­ti­tel in einem EU-Mit­glieds­staat zu arbeiten und sich ent­spre­chend dort auf­zu­hal­ten. Allen EU-Bür­ge­rIn­nen ist der gleiche, dis­kri­mi­nie­rungs­freie Zugang zu Arbeit zu gewähren. Die Arbeit­neh­mer­frei­zü­gig­keit umfasst auch das Recht, zum Zwecke der Arbeits­su­che für bis zu 6 Monate ein­zu­rei­sen (s. auch Freizügigkeitsgesetz/EU. In dieser Zeit gibt es keinen Anspruch auf Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung.

Dritt­staa­ten:  Dritt­staa­ten in diesem Zusam­men­hang sind alle Länder außer­halb der EU.  Für Menschen aus Dritt­staa­ten, die in Deutsch­land arbeiten wollen, gelten andere Vor­aus­set­zun­gen als für EU-Bür­ge­rIn­nen bezüg­lich Arbeits- und Auf­ent­halts­er­laub­nis.

Über die soge­nannte West­bal­kan­re­ge­lung können z.B. bis zu ins­ge­samt 50.000 Arbeits­kräfte jährlich aus Albanien, Bosnien und Her­ze­go­wina, Kosovo, Nord­ma­ze­do­nien, Mon­te­ne­gro oder Serbien zum Arbeiten nach Deutsch­land kommen. Vor­aus­set­zung: Es gibt bereits einen Arbeits­ver­trag oder ein ver­bind­li­ches Arbeits­platz­an­ge­bot und die Zustim­mung der Agentur für Arbeit. Für diese Menschen gilt dann ein ver­ein­fach­ter Zugang zu einem Visum.

Auch für Moldau und Georgien gibt es eine „Ver­mitt­lungs­ab­spra­che mit der Bun­des­agen­tur für Arbeit. Für die Beschäf­ti­gung als Sai­son­kraft in der Land­wirt­schaft fungiert die Agentur für Arbeit als Ver­mitt­ler und stellt eine Arbeits­er­laub­nis, wenn es sich um eine Sai­son­be­schäf­ti­gung handelt, die nicht länger andauert als 90 Tage (in einem Zeitraum von 180 Tagen) und in der Regel mind. 30 Stunden die Woche umfasst.

Aus den Kon­tak­ten mit Bera­tungs­stel­len ist aber auch bekannt, dass es mitt­ler­weile Menschen aus Indien, den Phil­ip­pi­nen und weiteren Ländern gibt, die bei uns als Saison- oder Arbeits­kräfte tätig sind. Einen Über­blick über die ver­schie­de­nen Rege­lun­gen und Vor­aus­set­zun­gen für Menschen aus Dritt­staa­ten gibt dieses Merk­blatt der Bun­des­agen­tur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-7-auslaendischean_ba033555.pdf

Min­dest­lohn: Seit 2015 gibt es in Deutsch­land einen all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Min­dest­lohn. Er stellt sicher, dass jeder/jede Arbeitnehmer/in in Deutsch­land* min­des­tens einen Lohn in ent­spre­chen­der Höhe erhält.  Der all­ge­meine Min­dest­lohn beträgt zurzeit € 13,90 brutto die Stunde (Jan 2026)

In einigen Branchen gibt es außerdem einen Bran­chen­min­dest­lohn. Dieser bildet dort die Unter­grenze und gilt für alle Betriebe einer Branche unab­hän­gig von Tarif­ab­schlüs­sen. In der Gebäu­de­rei­ni­gung z.B. gilt min­des­tens ein Lohn von € 15,00 (1.Januar 2026; für die Innen- und Unter­halts­rei­ni­gung).

Eine Über­sicht über die aktuell gültigen Bran­chen­min­dest­löhne findet sich hier: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/mindestloehne-gesamt-uebersicht.pdf?__blob=publicationFile&v=49

* Es gibt nur wenige Aus­nah­men. Sie gelten für Pflicht­prak­tika und für Lang­zeit­er­werbs­lose in den ersten 6 Monaten einer Tätig­keit (§ 22 MiLoG)

Sub­un­ter­neh­men: Ein Sub­un­ter­neh­men über­nimmt von einem anderen Unter­neh­men Aufgaben als Dienst- oder Werk­ver­trag, die zu einem Vertrag zwischen dem Haupt­un­ter­neh­men und einem Auf­trag­ge­ber gehören. Das Sub­un­ter­neh­men ist unab­hän­gig und arbeitet wirt­schaft­lich selb­stän­dig, d.h. Ent­schie­det selbst, wie es diese Aufgabe erfüllt und stellt seine Leistung dem Haupt­un­ter­neh­men in Rechnung.  Der Auf­trag­ge­ber hat nur mit diesem einen Vertrag. U.U. vergibt auch das Sub­un­ter­neh­men wiederum einen Teil­auf­trag an ein weiteres Unter­neh­men. Je länger die Sub­un­ter­neh­mer­ket­ten werden, desto unüber­sicht­li­cher werden z.B. Haf­tungs­fra­gen und Ver­ant­wort­lich­kei­ten.

Kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung: Die Kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung schafft gerade in der Land­wirt­schaft z.B. für die Ernte einen ver­mehr­ten, aber nur kurz­zei­ti­gen Bedarf an Arbeits­kräf­ten zu sichern.  Für diese Beschäf­ti­gung von maximal 70 Tagen bzw. 3 Monaten fallen keine Sozi­al­ab­ga­ben an. Dies soll Arbeit­ge­bern büro­kra­ti­schen Aufwand ersparen, bei den Arbeit­neh­men­den wird davon aus­ge­gan­gen, dass es sich um einen „Zusatz­job“ handelt, in der Regel also die Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben etc. bereits über eine reguläre Beschäf­ti­gung abge­deckt sind.  Dies kann jedoch zu Pro­ble­men gerade im Krank­heits­fall führen, weil z.B. eine Kran­ken­ver­si­che­rung im Hei­mat­land andere Ver­trags­be­din­gun­gen hat oder im Ausland nicht gilt oder der Nachweis fehlt, dass die kurz­fris­tige Beschäf­ti­gung nicht berufs­mä­ßig ausgeübt wird.

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