Häufig wird gegen Arbeitszeitverkürzung eingewandt, sie würde für Arbeitgebende aufgrund der vermehrten Personalorganisation und der Verteilung auf mehr Köpfe zu untragbaren Mehrkosten führen.
Dies ist nicht der Fall: Nur wenn Beschäftigte, die bislang mit ihrem Einkommen über einer Beitragsbemessungsgrenze (zur Renten- und/oder Krankenversicherung) lagen, durch eine Arbeitszeitverkürzung unter diese Grenze geraten und der Arbeitgebende die durch Arbeitszeitverkürzung freiwerdenden Stellenanteile wieder besetzt, entstehen für ihn geringfügig höhere Kosten für den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. In allen anderen Fällen bleiben sie fast gleich.
Auch der Aufwand einer Personalabteilung für die Einrichtung eines neuen Personal-(Arbeitszeit- etc.)Kontos im Gefolge eines Personalausgleichs durch Neueinstellung oder Arbeitszeitaufstockung nach einer Arbeitszeitverkürzung beläuft sich auf ca. eine halbe Stunde. Alles weitere wird EDV-unterstützt in bestehende Arbeitsvorgänge integriert. Um zu einem wirklich kostenträchtigen Mehraufwand zu führen, müsste es sich um drastische Arbeitszeitverkürzung mit vollem Personalausgleich mit einer großen Zahl von Neueinstellungen handeln.
Lediglich die erstmalige Umstellung kann Kosten durch Schulungen und Coachings beanspruchen, um überflüssige Arbeitsvorgänge oder bessere Arbeitsstrukturierung ausfindig zu machen.